Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689). Sie verpflichten Betreiber von KI-Systemen dazu, KI-generierte Inhalte unter bestimmten Voraussetzungen zu kennzeichnen. Betroffen sind nicht nur Unternehmen und Behörden, sondern nach dem Wortlaut der Verordnung auch Vereine. Dieser Beitrag ordnet ein, wann die Pflicht greift, welche Rolle die Rechtsform spielt und wer verantwortlich ist, wenn eine Kennzeichnung unterbleibt.
Ein Hinweis vorab: Dieser Artikel ist eine fachliche Einschätzung, keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall, gerade bei größeren Publikationen oder Veranstaltungen, sollte eine auf Vereins- und IT-Recht spezialisierte Kanzlei hinzugezogen werden.
Vereine gelten als Betreiber im Sinne der Verordnung
Adressat der Transparenzpflichten ist der Betreiber. Art. 3 Nr. 4 KI-VO definiert diesen als natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet.
Entscheidend ist die Ausnahme am Ende: Nur die ausschließlich private, nicht organisierte Nutzung ist ausgenommen. Ein Verein handelt im Rahmen seiner Vereinstätigkeit und nicht im rein persönlichen Umfeld einer Einzelperson. Er fällt damit unter den Betreiberbegriff, unabhängig davon, ob er ehrenamtlich getragen und gemeinnützig ist. Nicht beruflich im Sinne der Verordnung bedeutet nicht dasselbe wie nicht gewerblich. Eine Kanzleiquelle (Heuking) weist ausdrücklich darauf hin, dass bereits die Veröffentlichung an eine breite oder unbestimmte Öffentlichkeit zur Einstufung als Betreiber führen kann.
Einschränkung an dieser Stelle: Dass ein Verein konkret unter den Auffangbegriff Einrichtung oder sonstige Stelle fällt, ergibt sich aus der Systematik der Definition. Eine Rechtsquelle, die Vereine ausdrücklich benennt, liegt uns nicht vor. Dieser Punkt ist als Auslegung zu verstehen, nicht als gesicherte Rechtsprechung.
Bei Texten kommt es auf öffentliches Interesse an
Für Texte regelt Art. 50 Abs. 4 KI-VO die Pflicht. Sie greift, wenn ein Text mit KI erzeugt oder verändert wurde und veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Nach Auswertung mehrerer Fachbeiträge (haerting.de, lausen.com) müssen dabei drei Bedingungen zusammenkommen: Verbreitung an eine unbestimmte Personenzahl, Information der Öffentlichkeit als Zweck und gesellschaftliche, politische, wirtschaftliche oder kulturelle Relevanz des Themas. Reine interne Mitteilungen an Mitglieder sind ausdrücklich nicht erfasst.
Für einen Verein bedeutet das: Eine KI-gestützte Mitteilung zu einem lokalpolitisch oder gesellschaftlich relevanten Thema kann betroffen sein, eine reine Terminankündigung fürs nächste Treffen eher nicht. Die Abgrenzung ist eine Einzelfallfrage.
Es gibt eine wichtige Ausnahme. Die Kennzeichnungspflicht entfällt, wenn zwei Voraussetzungen zusammen erfüllt sind: Der KI-Text wurde einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen, und eine natürliche oder juristische Person übernimmt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung. Nach dem Leitlinienentwurf der EU-Kommission (ausgewertet bei lausen.com) reicht dafür eine reine Rechtschreib- oder Formalprüfung nicht aus. Erforderlich ist eine bewusste inhaltliche Prüfung auf Richtigkeit, Plausibilität und Quellen, mit echter Möglichkeit, den Text zu ändern oder abzulehnen.
Bei Bildern gilt eine andere, strengere Regel
Für Bilder greift nicht die Text-Regel, sondern die Deepfake-Regelung. Ein Deepfake ist nach Art. 3 Nr. 60 KI-VO ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde.
Der praktisch wichtigste Unterschied zum Text: Bei Bildern oder Videos kommt es nicht auf öffentliches Interesse an. Jedes KI-generierte oder KI-manipulierte Bild oder Video, das die Deepfake-Kriterien erfüllt und veröffentlicht wird, löst die Offenlegungspflicht aus, ob es um Politik geht oder um ein Vereinsfest.
Und noch ein Unterschied, der oft übersehen wird: Die redaktionelle Ausnahme, die bei Texten die Pflicht entfallen lässt, gilt bei Bildern nicht. Eine Kanzleiquelle (lausen.com) stellt klar, dass diese Ausnahme ausdrücklich nur für Texte greift, nicht für Deepfakes. Selbst eine sorgfältige menschliche Prüfung vor der Veröffentlichung befreit also nicht von der Kennzeichnung, wenn das Bild unter die Deepfake-Definition fällt.
Nicht erfasst sind laut Leitlinienentwurf (ausgewertet bei LTO) offensichtlich stilisierte Inhalte wie erkennbare Cartoons sowie rein technische Bearbeitungen wie Zuschneiden oder Rauschunterdrückung. Erfasst sind dagegen etwa das Einfügen von Objekten in ein Foto oder das Verändern der Hautfarbe einer abgebildeten Person.
Auch künstlerische KI-Bilder müssen gekennzeichnet werden
Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke sieht Art. 50 Abs. 4 KI-VO eine abgeschwächte Pflicht vor, aber keinen vollständigen Wegfall. Der Verordnungstext beschränkt die Transparenzpflicht in diesen Fällen darauf, das Vorhandensein der erzeugten oder manipulierten Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.
Offengelegt werden muss also weiterhin, dass KI im Spiel war. Der Unterschied liegt nur in der Platzierung: Bei einem normalen Deepfake muss das Label prominent im Bild oder Video sitzen, bei einem klar künstlerischen Werk darf der Hinweis dezenter erfolgen, etwa im Begleittext, damit er das Werk nicht stört. Wo genau die Grenze zwischen künstlerischem Werk und täuschend realistischem Bild verläuft, ist im Verordnungstext nicht scharf definiert und bleibt eine Auslegungsfrage, die verbindlich nur der Europäische Gerichtshof klären kann.
Voraussetzung bleibt in allen Fällen, dass es sich tatsächlich um KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte handelt. Werke, die ohne generative KI entstanden sind, fallen nicht unter Art. 50, auch wenn sie realistisch wirken.
Wie die Kennzeichnung aussehen muss
Die Anforderungen an die konkrete Kennzeichnung ergeben sich aus zwei getrennten, rechtlich nicht bindenden Instrumenten der EU-Kommission, die unterschiedliche Fragen regeln: Der Leitlinienentwurf vom 8. Mai 2026 legt die inhaltlichen Grundsätze fest, der freiwillige Verhaltenskodex (Code of Practice, 2. Entwurfsfassung vom 5. März 2026) betrifft die praktische und technische Umsetzung. Beide dienen als Compliance-Maßstab mit Indizwirkung, verbindlich auslegen kann Art. 50 KI-VO aber nur der Europäische Gerichtshof.
Als Grundprinzipien gelten nach dem Leitlinienentwurf (ausgewertet bei lausen.com): Die Kennzeichnung muss klar und unterscheidbar sein, spätestens bei der ersten Konfrontation mit dem Inhalt erfolgen, auch für Laien verständlich und barrierefrei sein und darf nicht in AGB oder Untermenüs versteckt werden.
Die konkrete Platzierung hängt von der Art des Inhalts ab (lausen.com, gestützt auf den Leitlinienentwurf):
Bei Bildern genügt eine Bildunterschrift (etwa der Zusatz KI-generiert) oder ein Label direkt am Bild. Nur bei Vorschaubildern in sozialen Netzwerken empfiehlt sich ein in das Bild eingebettetes Overlay, damit die Kennzeichnung beim Teilen erhalten bleibt.
Bei Texten reicht ein Hinweis an einer einheitlich gewählten, klar erkennbaren Position, etwa oberhalb des Textes, an der Überschrift oder im Impressumsblock am Beitragsanfang. Ist nur ein Teil des Textes KI-generiert, genügt die Kennzeichnung dieses Teils.
Bei Video und Audio ist ein Hinweis zu Beginn erforderlich, bei längeren Inhalten zusätzlich in Intervallen. Der Verhaltenskodex sieht darüber hinaus ein einheitliches, kontrastreiches AI-Icon vor. Da dieses noch nicht final ist, empfiehlt lausen.com bis zur Verabschiedung das Klartext-Label KI-generiert.
Wichtig zur Einordnung: Sowohl der Leitlinienentwurf als auch der Code of Practice sind rechtlich nicht bindend. Sie dürften sich aber als faktischer Marktstandard etablieren. Eine verbindliche Auslegung von Art. 50 KI-VO kann letztlich nur der Europäische Gerichtshof vornehmen.
Wer verantwortlich ist, wenn die Kennzeichnung unterbleibt
Verantwortlich ist der Betreiber, also derjenige, der den Inhalt veröffentlicht oder verbreitet (caralegal.eu). Bei einer Vereinspublikation ist das grundsätzlich der Verein, der die Publikation herausgibt.
Schwieriger wird es bei Sammelpublikationen, in denen Beiträge verschiedener Mitglieder oder Untergruppen zusammenkommen. Hier ist die Rechtslage derzeit nicht geklärt. Eine Kanzleiquelle (lausen.com), die den Leitlinienentwurf der Kommission auswertet, benennt genau diese Konstellation als offenen Punkt: Wenn Inhalte von verschiedenen Zulieferern eingespeist werden, verlangt der Entwurf zwar eine klar identifizierbare verantwortliche Person, klärt aber nicht, wie sich die Verantwortung zwischen dem Herausgeber und den einzelnen Beitragenden verteilt. Diese Verantwortungskette bleibt offen und muss laut der Quelle vertraglich geregelt werden.
Ein presserechtliches Impressum einer Untergruppe ist dabei nicht dasselbe wie die redaktionelle Verantwortung im Sinne von Art. 50 KI-VO. Das eine folgt aus dem Presse- und Medienrecht, das andere aus der KI-Verordnung. Die bloße Namensnennung einer presserechtlich verantwortlichen Person dürfte nach dem Leitlinienentwurf nicht ausreichen, um die KI-VO-Ausnahme auszulösen. Nötig ist die tatsächliche inhaltliche Prüfung des jeweiligen Textes oder Bildes. Dies ist eine Schlussfolgerung aus dem Zusammenspiel beider Rechtsgebiete, für die uns keine Quelle vorliegt, die beide Institute ausdrücklich gegenüberstellt. Sie ist als Einschätzung zu verstehen.
In der Praxis empfiehlt es sich daher, für eine Vereinspublikation schriftlich festzulegen, wer für welchen Teil die inhaltliche Prüfung übernimmt und die Verantwortung trägt, mit echter Prüfmöglichkeit statt nur formalem Gegenlesen. Ob eine solche Regelung im Streitfall ausreicht, um den Verein als Gesamtherausgeber zu entlasten, lässt sich derzeit nicht abschließend beurteilen.
Eine GbR ändert an der Pflicht nichts
In der Praxis kommt es vor, dass einzelne Vereinsmitglieder für eine bestimmte Veranstaltung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen, etwa weil der Verein diese Veranstaltung nicht selbst durchführen soll oder will. Für die Frage der KI-Kennzeichnung ändert diese Konstruktion nichts an der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art. 50 KI-VO. Die Pflicht wandert lediglich von einem Rechtsträger zum anderen.
Der Grund liegt in der Betreiber-Definition: Sie knüpft an die Rolle an, nicht an die Rechtsform. Die Ausnahme für persönliche, nicht berufliche Tätigkeit greift bei einer GbR nicht, die eine Veranstaltung organisiert und dafür KI-Inhalte veröffentlicht. Das ist eine organisierte Tätigkeit, kein privater Gebrauch. Wer also KI-generierte Texte, Bilder oder Videos für die Veranstaltung veröffentlicht, unterliegt denselben Kennzeichnungspflichten wie zuvor der Verein.
Der einzige praktische Effekt der GbR-Gründung im Hinblick auf Art. 50 KI-VO betrifft die Zurechnung: Bei einem Verstoß wären nicht mehr der Verein, sondern die GbR beziehungsweise ihre Gesellschafter die Adressaten von Beschwerden, Aufsichtsmaßnahmen und Bußgeldern, und zwar nach denselben Kriterien (öffentliches Interesse bei Texten, Deepfake-Kriterien bei Bildern, redaktionelle Ausnahme nur bei Texten).
Einschränkung: Dass eine GbR unter den Auffangbegriff sonstige Stelle in Art. 3 Nr. 4 KI-VO fällt, ergibt sich aus der Systematik der Definition. Eine Rechtsquelle, die die GbR ausdrücklich unter der KI-VO einordnet, liegt uns nicht vor. Dieser Punkt ist als Einschätzung zu verstehen, nicht als gesicherte Aussage. Unabhängig von dieser Einordnung greift die Ausnahme für rein private Nutzung hier ohnehin nicht, sodass die Pflicht in jedem Fall besteht.
Bußgeldrahmen
Verstöße gegen die Transparenzpflichten können nach Art. 99 KI-VO mit Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden (LTO, Gleiss Lutz). Art. 50 KI-VO wird nach Einschätzung einer Fachquelle (LTO) zudem zum praktischen Einfallstor für Beschwerden bei der Marktüberwachungsbehörde und möglicherweise für Abmahnungen. Für kleine Vereine ohne relevanten Umsatz relativiert sich die absolute Höhe, das Risiko einer Beschwerde oder Abmahnung bleibt jedoch bestehen.
Ab wann gilt die Pflicht?
Die Transparenzpflichten aus Art. 50 KI-VO gelten ab dem 2. August 2026. Dieser Stichtag ist über zahlreiche unabhängige Quellen belegt (artificialintelligenceact.eu, ab&d Rechtsanwälte, caralegal.eu, DIHK). Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags ist der Stichtag also noch nicht erreicht.
Zu beachten ist der laufende Digital-Omnibus-Prozess der EU. Nach mehreren Quellen (LTO, mrak.at) betrifft eine dort diskutierte Fristverschiebung nur die technische Kennzeichnungspflicht der KI-Anbieter (Art. 50 Abs. 2), also der Tool-Hersteller. Die für Vereine als Betreiber relevanten Pflichten bei Deepfakes und öffentlichkeitsrelevanten Texten (Abs. 4) bleiben nach dem uns vorliegenden Stand beim 2. August 2026. Ob der Rat dem Digital Omnibus abschließend zugestimmt hat, ließ sich zum Redaktionsschluss nicht sicher verifizieren. Dieser Punkt ist im Fluss und sollte vor einer Entscheidung noch einmal auf den aktuellen Stand geprüft werden.
Fazit
Vereine sind von der KI-Kennzeichnungspflicht nicht ausgenommen. Wer als Verein öffentlich zugängliche Texte zu gesellschaftlich relevanten Themen oder KI-generierte Bilder oder Videos veröffentlicht, muss sich ab dem 2. August 2026 mit Art. 50 KI-VO auseinandersetzen. Bei Texten gibt es die redaktionelle Ausnahme, bei Bildern oder Videos nicht. Auch künstlerische KI-Bilder oder Videos sind nicht komplett befreit, sondern nur mit dezenterem Hinweis zu kennzeichnen. Wer die Durchführung einer Veranstaltung in eine GbR auslagert, verlagert damit die Verantwortung, nicht die Pflicht selbst.
Die größte Unsicherheit liegt derzeit bei Sammelpublikationen mit mehreren Beitragenden. Solange die finalen Leitlinien der Kommission nicht vorliegen und der Europäische Gerichtshof nicht entschieden hat, bleibt die Verteilung der Verantwortung eine vertraglich zu regelnde Frage. Vereine sind gut beraten, die verbleibende Zeit bis August 2026 zu nutzen, um ihre KI-Nutzung zu erfassen, klare Prüf- und Verantwortungszuständigkeiten festzulegen und die Kennzeichnung dort vorzubereiten, wo sie erforderlich wird.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 (Volltext): https://ai-act-law.eu/de/artikel/50/
- Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 3 (Begriffsbestimmungen, Betreiber): https://ai-act-law.eu/de/artikel/3/
- artificialintelligenceact.eu, Art. 50 und Geltungsbeginn: https://artificialintelligenceact.eu/de/article/50/
- artificialintelligenceact.eu, praktischer Leitfaden zu Art. 50: https://artificialintelligenceact.eu/de/transparency-rules-article-50/
- ab&d Rechtsanwälte, Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte: https://www.abd-partner.de/de/blog/kennzeichnungspflichten-fuer-ki-inhalte
- Härting Rechtsanwälte, Transparenzpflichten in der KI-Verordnung: https://haerting.de/wissen/transparenzpflichten-in-der-ki-verordnung/
- Härting Rechtsanwälte, Anbieter oder Betreiber: https://haerting.de/wissen/anbieter-oder-betreiber-die-schluesselrollen-im-ai-act-entschluesselt/
- Heuking, Transparenzpflichten bei KI-generierten Inhalten: https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/kuenstliche-intelligenz-diese-transparenzpflichten-sind-zu-beachten.html
- LAUSEN Rechtsanwälte, Art. 50 AI Act, Kennzeichnungspflicht: https://lausen.com/blog-art-50-ai-act-kennzeichnungspflicht/
- caralegal.eu, Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber: https://caralegal.eu/blog/transparenzpflichten-ki-verordnung/
- LTO, Transparenz- und Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte (inkl. Code of Practice und Digital Omnibus): https://www.lto.de/recht/kanzleien-unternehmen/k/transparenz-kennzeichungspflicht-fuer-ki-inhalte
- Gleiss Lutz, KI-Transparenz und Bußgeldrahmen nach Art. 99: https://www.gleisslutz.com/de/know-how/ki-transparenz-der-werbung-praxishinweise-aus-den-leitlinien-der-kommission-zum-ai-act
- mrak.at, Entwurf der Leitlinien zu Art. 50 KI-VO und Digital Omnibus: https://www.mrak.at/transparenz-bei-ki-systemen-kommission-legt-entwurf-der-leitlinien-zu-art-50-ki-vo-vor/
- DIHK, Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-Verordnung: https://www.dihk.de/de/newsroom/dihk-transparenzpflichten-nach-art-50-ki-verordnung-anwendungsfreundlich-gestalten-182678
- EU-Kommission, Entwurf der Leitlinien zu Art. 50 (8. Mai 2026): https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/draft-guidelines-implementation-transparency-obligations-certain-ai-systems-under-article-50-ai-act
Hinweis zu den Quellen: Leitlinienentwurf und Code of Practice der EU-Kommission sind rechtlich nicht bindend. Eine verbindliche Auslegung von Art. 50 KI-VO kann nur der Europäische Gerichtshof vornehmen. Der Stand des Digital-Omnibus-Verfahrens war zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Textes nicht abschließend verifizierbar.

